AGB´s
A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche Onlinebuchung, die vom Vermieter per E-Mail/WhatsApp bestätigt werden muss, zustande.
2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich
als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte
Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen,
hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten,
dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen
Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen
einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den
Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch
nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.
B: Allgemeines
1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis
vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter
vom Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt werden.
2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zulasten des Mieters.
Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 6 EUR / Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung
stellen. Zusätzlich ist der Mieter dazu verpflichtet, ausschließlich Super E5 zu tanken und
muss dies durch alle Tankbelege am Ende der Mietzeit nachweisen können. Kann er dies nicht, fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 350 € inkl. MwSt. an. Zudem darf der Fahrer nur die angegebenen Kilometer fahren, die ihm freigestellt wurden. Mehrkilometer werden mit 1,50€ pro angefangenem Kilometer berechnet.
3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
4. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
6. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
7. Eine Pflichtverletzung stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung für Vandalismusschäden für den Mieter zur Folge hat.
8. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.
9. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
10. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt.
Ein Verstoß führt zum Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes.
11. Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt. Zuwiderhandlung/-en wird/werden mit
einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro ausgeführtem Race- / F1- / Launchcontrol-Start geahndet. Der Kunde ist ausdrücklich mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.
12. Das Rauchen im Fahrzeug ist strengstens verboten. Riecht es im Fahrzeug bei Ende der Miete nach Rauch, fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 300 € inkl. MwSt. an.
Bei Straftaten die mit dem Mietwagen in Verbindung stehen, fällt eine Vertragsbruch-Strafe i.h.V. 1000€ inkl. MwSt. an.
Alle zusätzliche Kosten die durch den Mieter entstanden sind werden vom Mieter 1 oder Mieter 2 übernommen. Zudem wird die Anwesenheit von unserem Personal bei Angelegenheiten die mit dem Fahrzeug in Verbindung stehen, pro Stunde mit 30€ inkl. MwSt. berechnet.
13. Das Driften ist untersagt.
14. Der Torque- Rear Modus ist untersagt und wird regelmässig ausgewertet. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt ein Bußgeld in höhe von 2500€ inkl. MwSt.
C: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen
1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des
Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
§ 545 BGB findet keine Anwendung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem
Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das
Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter
Schadensersatz.
3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter
rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen.
Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben.
Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche
Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages
nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des
Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung
der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
4. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der
Mietdauer.
5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.
6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7. Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.
D: Schäden am Mietwagen
1. Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,-EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
2. Schäden durch Unfall
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr,
das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur
Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Der Mieter hat bei einer
wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie
des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Mietstation zu erstellen und dem zuständigen
Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.
E: Haftung des Mieters
1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker. Überlässt der Mieter
den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte
im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers. Durch den
Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und
den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem
Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden,
bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall. Die Haftung des
Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
3. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße
gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der
Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen
Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.
Außerdem fällt in diesem Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 € pro Verstoß an.
4. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder
Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.
5. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen
bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die Haftungsreduzierung nach Buchstabe E. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung
ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem
Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in
Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei
sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast
für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet
der unter Buchstabe E. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als
Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
a) in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige
Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz
gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus,
b) bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol und/oder
Drogenbeeinflussung,
c. wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker
übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
d. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde, e. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.
6. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes I. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf
die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges
auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit
angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige
weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 100% der Tagessätze der jeweils
gültigen Preisliste.
7. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A bezeichneten weiteren
Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten
des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
8. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
F: Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der
Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum
Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung
des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung
von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher
Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
G: Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und
unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene
Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung
oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.
H: Stornobedingungen
1. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
Umbuchungen vor Mietbeginn müssen gegenüber dem Vermietbetrieb grundsätzlich spätestens eine Woche vor dem ursprünglich geplanten Mietbeginn erfolgen und sind dann nur nach Verfügbarkeit und eventuell zu einem höheren Mietpreis möglich. Der Vermietbetrieb berechnet keine Gebühr für Umbuchungen, jedoch müssen mögliche Preisänderungen zum Umbuchungszeitpunkt berücksichtigt werden. Bei Verkürzung der Mietdauer oder Übernahme einer kleineren Fahrzeugkategorie erfolgt keine Rückerstattung. Dies gilt auch dann, wenn der Mietwagen verspätet übernommen oder früher abgegeben wird. Alle Änderungen Ihrer Mietwagenbuchung (Fahrername, Fahrzeugkategorie etc.) müssen unbedingt dem Vermietbetrieb mitgeteilt werden. Eine Verlängerung der Mietdauer nach erfolgter Fahrzeugübernahme, d.h. nach Mietbeginn ist ausgeschlossen. In diesem Fall muss eine neue Buchung auf Anfrage erfolgen und ein neuer Mietvertrag mit dem Vermieter eingegangen werden, vorausgesetzt es ist ein Fahrzeug verfügbar. Der Vermietbetrieb berechnet für Stornierungen bis eine Woche vor Mietbeginn keine Gebühren. Umbuchungen bis eine Woche vor Mietbeginn sind ebenfalls gebührenfrei, aller-dings wird der zum Umbuchungszeitpunkt gültige Preis berechnet. Bei Stornierung innerhalb von eine Woche vor dem ursprünglichen Mietbeginn und bei Stornierung nach dem gebuchten Anmietdatum/der gebuchten Anmietuhrzeit ist keine Erstattung möglich. Gleiches gilt, wenn der Kunde vor Ort keinen gültigen Führerschein vorweisen kann. Der Vermietbetrieb erstattet keine ungenutzten, bereits bezahlten Miettage aufgrund verspäteter Übernahme oder früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs. Es erfolgt außerdem keine Erstattung bei verspäteter Übernahme des Mietfahrzeugs ab 2 Stunden nach Anmietung und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Vermietbetrieb. Der Vermietbetrieb erstattet keine bereits bezahlten aber ungenutzten Tage z.B. bei Nichterscheinen zum Anmietzeitpunkt, bei zu spätem Erscheinen oder bei frühzeitiger Rückgabe. Der Kunde hat die Möglichkeit den Nachweis zu erbringen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist und somit die Stornokosten zu reduzieren.
2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem Mieter
steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
4. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung
zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben.
Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei,
dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.
I: Einholen von Informationen bei Auskunfteien
Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA erhält.
J: Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand in Weiden i.d.OPf..
Entdecken Sie Performance Rentals!
Diese Website verwendet Cookies. Datenschutzerklärung